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Gesetzliche Grundlagen der Bewertung

§15 Schulordnung Grundschule

1 - sehr gut
Leistung entspricht in besonderem Maße den Anforderungen; Betragen, Fleiß, Mitarbeit, Ordnung sind vorbildlich ausgeprägt.

2 - gut
Leistung entspricht voll den Anforderungen; Betragen, Fleiß, Mitarbeit, Ordnung sind stark ausgeprägt.

3 - befriedigend
Leistung entspricht im Allgemeinen den Anforderungen; Betragen, Fleiß, Mitarbeit, Ordnung sind durchschnittlich ausgeprägt.

4 - ausreichend
Leistung weist Mängel auf, entspricht aber im Ganzen den Anforderungen noch; Betragen, Fleiß, Mitarbeit, Ordnung sind schwach ausgeprägt.

5 - mangelhaft
Leistung entspricht den Anforderungen nicht, Grundkenntnisse sind vorhanden, Mängel können in absehbarer Zeit behoben werden; Betragen, Fleiß, Mitarbeit, Ordnung sind unzureichend ausgeprägt.

6 - ungenügend
Leistung entspricht den Anforderungen nicht, Grundkenntnisse sind so lückenhaft, dass Mängel nicht in absehbarer Zeit behoben werden können.

§16 Schulordnung Grundschule

Klassenarbeiten
geben Aufschluss über Unterrichtserfolg und Kenntnisstand. Sie können in der Regel nur nach Abschluss einer Unterrichtseinheit angesetzt werden. Die Anzahl wird am Schuljahresanfang durch die Klassenstufenkonferenz festgelegt. Klassenarbeiten sind anzukündigen, pro Woche nicht mehr als zwei und nicht unmittelbar nach den Ferien.

Kurzkontrollen
sollen sich auf begrenzte Stoffbereiche im Zusammenhang mit dem jeweils vorausgegangenen Unterricht beziehen. Sie werden nicht wie Klassenarbeiten gewichtet.

Komplexe Leistungen
dienen dem Nachweis, dass die Schüler ein Projekt selbstständig erarbeiten, durchführen, dokumentieren und präsentieren können und besteht in der Regel aus praktischen, mündlichen und schriftlichen Aufgabenteilen.

Klassenarbeiten
sind, lt. Beschluss der Gesamtlehrerkonferenz, an unserer Schule bei den Eltern aufzubewahren, nachdem die Kenntnisnahme durch die Lehrer geprüft wurde.