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LRS-Begriffe

Die Verwaltungsvorschrift sieht folgende Begriffsdefinition vor:

„Als Lese-Rechtschreib-Schwäche wird eine Teilleistungsschwäche verstanden, deren Hauptmerkmal eine ausgeprägte Beeinträchtigung der Entwicklung der Lese-und Schreibfähigkeit ist, die nicht durch eine intellektuelle Beeinträchtigung oder inadäquate schulische Betreuung erklärt werden kann.“ (VwV vom 19. Juli 2001 /Amtsblatt 9/2001)

Der wissenschaftliche Beirat des Bundesverbandes Legasthenie e.V. empfiehlt diese Definition:

„Die Legasthenie (LRS) bezeichnet eine umschriebene Störung im Erlernen der Schriftsprache, die nicht durch eine allgemeine Beeinträchtigung der geistigen Entwicklungs-, Milieu- oder Unterrichtsbedingungen erklärt werden kann. Vielmehr ist die Legasthenie das Ergebnis von Teilleistungsschwächen der Wahrnehmung, Motorik und /oder der sensomotorischen Integration bei denen es sich um anlagenbedingte und /oder durch äußere schädigende Einwirkungen entstandene Entwicklungsstörungen von Teilfunktionen des zentralen Nervensystems handelt.“