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Satzung

Satzung des Fördervereins der 51. Grundschule e. V

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Förderverein 51. Grundschule. Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister erhält er den Zusatz e.V.Der Sitz des Vereins ist die 51. Grundschule „An den Platanen“, Rosa – Menzer - Str. 24, 01309 Dresden.Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins

Der Verein bezweckt die Förderung der Schule und deren Kinder.Dies enthält materielle, Ideelle und persönliche Unterstützung. Er bezweckt, Gemeinschaftsveranstaltungen der Schule und Arbeitsgemeinschaften zu fördern sowie andere, im Interesse des Schulbetriebs und des Lebens in der Schulgemeinschaft förderungswürdige Anliegen zu unterstützen.Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 58 der Abgabenordnung vom 16.03.1976. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich der Schule verbunden fühlt.Die Mitgliedschaft wird beim Vorstand schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Will der Vorstand dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.Wer sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht hat, kann von der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt zum Jahresende; der Austritt ist schriftlich zu erklären;
b) durch Ausschluss;
c) durch den Tod;
d) bei Eltern von Kindern, die zum Zeitpunkt der Begründung der Mitgliedschaft die 51. GS besuchten, ohne weiteres Zutun mit dem Zeitpunkt, an dem das letzte Kind die Schule verlässt.

Ein Mitglied kann nur aus wichtigen Gründen, die sich aus der Zielsetzung des Vereins ergeben ausgeschlossen werden.Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Vorstandsbeschlusses Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegt es, die Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins zu bestimmen; den Vorstand und die Kassenprüfer zu wählen; den Jahresbericht des Vorstandes und den Prüfbericht der Kassenprüfer entgegenzunehmen sowie den Vorstand zu entlasten; die Höhe des von den Mitgliedern jährlich zu entrichtenden Beitrages festzusetzen; über Satzungsänderungen zu beschließen. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor Beginn durch den Vorstand schriftlich, telefonisch oder per Mail einzuladen. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss sie einberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder es verlangt. *-Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist im Rahmen der bekannten Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen, Beschlüsse über die Höhe des Mitgliederbeitrages und über die Auflösung des Vereins bedürfen der Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt und Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnen. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in §2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besorgt die Angelegenheiten des Vereins im Rahmen der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Richtlinien. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Schriftführer ( stellvertretenden Vorsitzenden) dem Kassenwart und zwei Beisitzern. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln für zwei Geschäftsjahre gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Wahl eines neuen Vorstandes kommisarisch im Amt. Bei Tod oder Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes verteilen die verbleibenden Vorstandsmitglieder die von dem ausgeschiedenen Vorstandsmitglied übernommenen Aufgaben für den Rest der Amtszeit unter sich. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Schriftführer (stellvertretender Vorsitzender) und der Kassenwart. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten. Jedoch können über Geldmittel im Wert von über 250,00 € nur zwei der in Satz 1 genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam verfügen. Der Vorstand kann Arbeitsgruppen bestellen, denen auch Vereinsmitglieder außerhalb des Vorstandes angehören und zu deren Tätigkeit auch Nichtmitglieder beigezogen werden können. Über Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt.

§ 8 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus der Mitte der Mitglieder zwei Kassenprüfer, die die Jahresrechnung des Vorstandes prüfen und der Mitgliederversammlung darüber berichten. Ihr Prüfbericht ist bis zu der Mitgliederversammlung, in der über die Entlastung des Vorstandes entschieden wird, spätestens jedoch 4 Monate nach Ende des Geschäftsjahres abzuschließen

§ 9 Geschäfts- und Finanzordnung sowie sonstige besondere Ordnungen

Sofern es sich als erforderlich erweist, können vom Vorstand zur Regelung der Vereinsarbeit besondere Ordnungen schriftlich festgelegt werden. Diese sind auf Verlangen der Mitgliederversammlung von dieser zu genehmigen.

§ 10 Auflösung und Änderung des Vereinszwecks

Das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen geht an das Schulverwaltungsamt bzw. dessen Rechtsnachfolger als öffentlicher Schulträger mit der Verpflichtung über, es für die 51. Grundschule zu verwenden. Das gleiche gilt, wenn die Mitgliederversammlung eine Änderung des Vereinszwecks beschließt, die vom zuständigen Finanzamt nicht als gemeinnützig anerkannt wird.

§ 11 Anwendung der Regelungen des BGB

Soweit die Satzung keine Regelung trifft, finden die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht Anwendung.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 29.01.2013 in Kraft.